Faculty of Law Faculty Professuren Prof. Dr. Völzmann Aktuelles
BGH, Beschluss vom 13.12.2023 – 3 StR 304/23

BGH, Beschluss vom 13.12.2023 – 3 StR 304/23

Eine Schreckschusspistole stellt nur eine Waffe i.S.v. § 250 StGB dar, wenn der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine Schreckschusspistole stellt nur eine Waffe i.S.v. § 250 StGB dar, wenn der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
  2. Die ungeladene Schusswaffe fällt nicht unter den Waffenbegriff, wenn keine Munition griffbereit ist.
  3. Es ist davon auszugehen, dass es sich um eine ungeladene Schusswaffe oder eine Scheinwaffe handelt, wenn die Art und der Ladezustand der benutzen Waffe nicht festegestellt werden kann.

Beschluss frei zugänglich.