Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Schreckschusspistole stellt nur eine Waffe i.S.v. § 250 StGB dar, wenn der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
- Die ungeladene Schusswaffe fällt nicht unter den Waffenbegriff, wenn keine Munition griffbereit ist.
- Es ist davon auszugehen, dass es sich um eine ungeladene Schusswaffe oder eine Scheinwaffe handelt, wenn die Art und der Ladezustand der benutzen Waffe nicht festegestellt werden kann.