Voraussetzungen zum Bestehen der Zwischenprüfung
Das Bestehen der Zwischenprüfung setzt gem. §15 ZwPrO voraus:
- das Bestehen einer Hausarbeit oder einer Klausur oder eines schriftlich vorbereiteten mündlichen Vortrags in einem Grundlagenfach (§ 6 StudO),
- das Bestehen einer Hausarbeit im Bürgerlichen Recht,
- das Bestehen einer Hausarbeit im Strafrecht,
- den Erwerb von mindestens zwölf Punkten aus mindestens zwei Klausuren aus mindestens zwei unterschiedlichen Gebieten des Bürgerlichen Rechts (Grundkurs BGB I und II; Grundkurs BGB III und IV; Sachenrecht I und II), wobei eine Klausur im Sachenrecht bestanden werden muss,
- den Erwerb von mindestens zwölf Punkten aus mindestens zwei Klausuren aus mindestens zwei unterschiedlichen Gebieten des Strafrechts (Grundkurs Strafrecht I; Grundkurs Strafrecht II; Grundkurs Strafrecht III),
- den Erwerb von mindestens zwölf Punkten aus mindestens zwei Klausuren aus mindestens zwei unterschiedlichen Gebieten des Öffentlichen Rechts (Verfassungsrecht I und II; Europarecht I und II; Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht), wobei eine Klausur im Verfassungsrecht bestanden werden muss.
Gewertet werden nur Teilleistungen, die mit mindestens „ausreichend“ (4 Punkten) benotet worden sind.
Klausurangebot vom 1. bis zum 4. Fachsemester
Die folgende Übersicht gibt Ihnen einen Überblick über das bestehende Klausurangebot vom ersten bis zum vierten Fachsemester
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Erstes Fachsemester
Fach Zusatzklausur Wiederholungsmöglichkeit Grundkurs Strafrecht I SR Beginn 2. FS - Grundkurs BGB I ZR - - Grundkurs BGB II ZR - - Verfassungsrecht I ÖR - Wiederholung 3. FS -
Zweites Fachsemester
Fach Zusatzklausur Wiederholungsmöglichkeit Grundkurs Strafrecht II SR Beginn 3. FS Wiederholung der Abschlussklausur im 4. FS
Wiederholung der Zusatzklausur im 4. FS
Grundkurs BGB III ZR - Wiederholung 4. FS Grundkurs BGB IV ZR - Wiederholung 4. FS Verfassungsrecht II ÖR - Wiederholung 4. FS -
Drittes Fachsemester
Fach Zusatzklausur Wiederholungsmöglichkeit Grundkurs Strafrecht III SR Beginn 4. FS - Sachenrecht I ZR Mitte 4. FS - Sachenrecht II ZR Mitte 4. FS - Verwaltungsrecht AT ÖR - - Europarecht I ÖR - - -
Viertes Fachsemester
Fach Zusatzklausur Wiederholungsmöglichkeit Verwaltungsrecht BT ÖR - - Europarecht II ÖR - -
SR = Strafrecht; ZR = Zivilrecht; ÖR = Öffentliches Recht
Hinweis
Verfassungsrecht (I oder II) sowie Sachenrecht (I oder II) müssen zwingend in die Zwischenprüfung eingebracht werden
Hinweise zur Klausurbearbeitung
- Alle o.g. Klausuren werden grundsätzlich in den Räumen des Hörsaalgebäudes 1507 geschrieben.
Raumänderungen sind möglich und werden frühzeitig angekündigt.
Bitte beachten Sie hierfür die aktuellen Meldungen auf dieser Seite, den Lehrstuhlseiten und unter Stundenplan. - An den Klausuren der Zwischenprüfung nehmen nur Studierende teil, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben.
- Zu jeder Klausur ist ein gültiger Personalausweis und Studierendenwausweis zur Anwesenheitskontrolle mitzubringen.
- Die Angabe der Matrikelnummer auf den Klausuren ist zur Korrektur der Arbeiten unbedingt erforderlich. Eine zusätzliche Angabe des Namens ist für alle Prüfungsleistungen im Bereich der Zwischenprüfung nicht gewünscht.
- Nach erfolgter Anmeldung zu einer Klausur ist eine Abmeldung nicht notwendig. Es hat keinerlei negative Auswirkungen, wenn an einer Klausur, zu der eine Anmeldung erfolgt ist, nicht teilgenommen wird. Insbesondere muss nicht an den Semesterabschlussklausuren teilgenommen werden, um eine Wiederholungsmöglichkeit zu eröffnen.
- Die Bearbeitungszeits beträgt grundsätzlich 90 bis 120 Minuten für die Klausuren der Zwischenprüfung und 180 bis 240 Minuten für Klausuren der Großen Übungen.
- Der Fakultätsrat hat auf seiner Sitzung am 07.04.2010 die Richtlinien zu Täuschungsversuchen beschlossen.
Die Einhaltung der Richtlinien wird durch das Aufsichtspersonal kontrolliert. - Für Änderungen wird auf auf jups verwiesen.