Aus dem Beschluss:
Ermächtigt aber die bundesgesetzliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zu Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, dürfte für die Annahme einer Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes wohl kein Raum sein.
Keine Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber Infektionsschutzrecht.
Aus dem Beschluss:
Ermächtigt aber die bundesgesetzliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zu Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, dürfte für die Annahme einer Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes wohl kein Raum sein.