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OVG Münster, Beschluss vom 23.09.2020 – 13 B 1422/20

OVG Münster, Beschluss vom 23.09.2020 – 13 B 1422/20

Keine Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber Infektionsschutzrecht.

Aus dem Beschluss:

Ermächtigt aber die bundesgesetzliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zu Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, dürfte für die Annahme einer Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes wohl kein Raum sein.

Beschluss frei zugänglich