Amtlicher Leitsatz:
Ein Oberbürgermeister einer großen selbständigen Stadt fällt unter den Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NKomVG. 2. Die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NKomVG normierte Unvereinbarkeitsregelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.