Amtlicher Leitsatz:
Einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, sind nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen.
Keine Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht, wenn Sozialleistungen trotz Anspruchs nicht bezogen werden.
Amtlicher Leitsatz:
Einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, sind nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen.