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OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 LA 286/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 LA 286/19

Keine Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht, wenn Sozialleistungen trotz Anspruchs nicht bezogen werden.

Amtlicher Leitsatz:

Einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, sind nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen.

Beschluss frei zugänglich