Amtlicher Leitsatz:
§ 79 Abs. 1 NBauO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, die Duldung der Anfertigung von Lichtbildern anlässlich einer bauaufsichtlichen Überprüfung anzuordnen.
Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Anfertigung von Fotos.
Amtlicher Leitsatz:
§ 79 Abs. 1 NBauO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, die Duldung der Anfertigung von Lichtbildern anlässlich einer bauaufsichtlichen Überprüfung anzuordnen.