Amtlicher Leitsatz:
Die Beeinträchtigung eines Denkmals im Sinne von § 8 Satz 1 NDSchG liegt vor, wenn der nach der historischen Konzeption gewünschte städtebauliche Eindruck durch das hinzutretende Vorhaben gestört wird.
Beeinträchtigung eines Denkmals durch veränderten städtebaulichen Eindruck.
Amtlicher Leitsatz:
Die Beeinträchtigung eines Denkmals im Sinne von § 8 Satz 1 NDSchG liegt vor, wenn der nach der historischen Konzeption gewünschte städtebauliche Eindruck durch das hinzutretende Vorhaben gestört wird.