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OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2020 – 6 U 194/18

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2020 – 6 U 194/18

Zur Haftung der Sicherungsperson und der Betriebsführerin für einen Absturz-Unfall in einer Kletterhalle.

Leitsatz:

Trifft ein herabstürzender Kletterer einen anderen Kletterer derart, dass dieser als Folge querschnittsgelähmt ist, so trägt der Betreiber 75 % der Haftungsquote und der Geschädigte 25 %.

Urteil frei zugänglich