Leitsatz:
Trifft ein herabstürzender Kletterer einen anderen Kletterer derart, dass dieser als Folge querschnittsgelähmt ist, so trägt der Betreiber 75 % der Haftungsquote und der Geschädigte 25 %.
Zur Haftung der Sicherungsperson und der Betriebsführerin für einen Absturz-Unfall in einer Kletterhalle.
Leitsatz:
Trifft ein herabstürzender Kletterer einen anderen Kletterer derart, dass dieser als Folge querschnittsgelähmt ist, so trägt der Betreiber 75 % der Haftungsquote und der Geschädigte 25 %.