Amtliche Leitsätze:
Die Überschuldung eines Nachlasses ist nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft anzusehen. Denn der Wert ist anders als die wertbildenden Faktoren keine Eigenschaft einer Sache im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. Die irrtümliche Vorstellung über eine Überschuldung ist vielmehr im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen.
Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Erbe ist grds nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren.
- Eine Anfechtung scheidet jedoch mangels Irrtum über Tatsachen aus, wenn der Erbe seine Entscheidung allein aufgrund von Spekulationen getroffen hat.
- Wenn der Erbe über den Wert des Nachlasses an sich irrte und von einer Überschuldung ausgegangen sei, begründe dies keinen Anfechtungsgrund, da der Wert keine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache darstellt.