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OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.07.2024 – 21 W 146/23

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.07.2024 – 21 W 146/23

Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen fälschlich angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten.

Amtliche Leitsätze:

Die Überschuldung eines Nachlasses ist nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft anzusehen. Denn der Wert ist anders als die wertbildenden Faktoren keine Eigenschaft einer Sache im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. Die irrtümliche Vorstellung über eine Überschuldung ist vielmehr im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Erbe ist grds nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren.
  2. Eine Anfechtung scheidet jedoch mangels Irrtum über Tatsachen aus, wenn der Erbe seine Entscheidung allein aufgrund von Spekulationen getroffen hat.
  3. Wenn der Erbe über den Wert des Nachlasses an sich irrte und von einer Überschuldung ausgegangen sei, begründe dies keinen Anfechtungsgrund, da der Wert keine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache darstellt.

Beschluss ist frei zugänglich.