Amtlicher Leitsatz:
Die sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG eröffnet lediglich die Überprüfung der vom Amtsgericht angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen. Zur Einheitlichkeit des zunächst mündlich, dann schriftlich bekannt gegebenen Beschlusses (§ 41 FamFG) (...).