Leitsätze der Redaktion:
- Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt.
- Umfasst der Tatbeitrag lediglich den bloßen Transport der Betäubungsmittel, so ist eine Täterschaft zu verneinen, auch wenn dem Handelnden faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben.