BGH, Urteil vom 24.05.2022 – 4 StR 195/21

Die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung von der Täterschaft zur Teilnahme gelten auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt.
  2. Umfasst der Tatbeitrag lediglich den bloßen Transport der Betäubungsmittel, so ist eine Täterschaft zu verneinen, auch wenn dem Handelnden faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben.

Urteil frei zugänglich.

 

Verfasst von SH