BGH, Beschluss vom 06.06.2019 – StB 14/19

Zum Begriff der subjektiven Beschuldigteneigenschaft.

1. Die Stärke des Tatverdachts als Begründung der Beschuldigteneigenschaft (...)

2. Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff. StGB, die tateinheitlich mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 VStGB begangen werden, unterliegen deutschem Strafrecht, soweit sie von dem gemäß § 1 Satz 1 VStGB geltenden Weltrechtsprinzip erfasst sind (Annexkompetenz).

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