1. Die Stärke des Tatverdachts als Begründung der Beschuldigteneigenschaft (...)
2. Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff. StGB, die tateinheitlich mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 VStGB begangen werden, unterliegen deutschem Strafrecht, soweit sie von dem gemäß § 1 Satz 1 VStGB geltenden Weltrechtsprinzip erfasst sind (Annexkompetenz).