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AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.04.2020 – 32 C 1631/20 (89)

AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.04.2020 – 32 C 1631/20 (89)

Bank muss pandemiebedingter Kontoüberziehung durch Fristverlängerung Rechnung tragen.

Amtlicher Leitsatz:

Bezieht ein Arbeitnehmer wegen der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) nur noch Kurzarbeiterlohn und kann er aus diesem Grund eine in Anspruch genommene Kontoüberziehung nicht sofort ausgleichen, muss ihm die Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung des Darlehens einräumen.

Beschluss frei zugänglich