Amtlicher Leitsatz:
Bezieht ein Arbeitnehmer wegen der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) nur noch Kurzarbeiterlohn und kann er aus diesem Grund eine in Anspruch genommene Kontoüberziehung nicht sofort ausgleichen, muss ihm die Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung des Darlehens einräumen.