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BGH, Beschluss vom 13.09.2023 – 5 StR 200/23

BGH, Beschluss vom 13.09.2023 – 5 StR 200/23

Die Einflussnahme auf einen Strafunmündigen mit dem Ziel, ihn dazu zu bewegen, eine Straftat zu begehen, kann auch eine Anstiftung sein und muss im einzelnen Fall von der mittelbaren Täterschaft abgegrenzt werden.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. § 26 StGB setzt zwar eine vorsätzliche rechtswidrige, nicht aber eine schuldhafte Haupttat voraus ("limitierte Akzessorietät").
  2. Das Kind zur Tat zur veranlassen ist als mittelbare Täterschaft zu qualifizieren, wenn der Veranlassende die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrrschaft innehat. Er muss somit das Geschehen in tatsächlicher Hinsicht in den Händen halten.
  3. Ob dies gegeben ist, ist im Einzelfall durch die Betrachtung des Gesamtgeschehens zu ermitteln.
  4. Ebenso relevant ist die reife und Einsicht des Kindes, also die Fähigkeit das Unrecht der Tat einzusehen.

Beschluss frei zugänglich.