Leitsätze der Bayerischen Staatskanzlei:
1. Das geltende Bauordnungsrecht kennt keine Rechtspflicht zur Fortsetzung einer genehmigten Nutzung (...).
2. Die Wiederaufnahme einer genehmigten Nutzung bedarf auch im Falle einer Unterbrechung der Nutzung für einen längeren Zeitraum grundsätzlich keiner erneuten Genehmigung, solange kein „Verfall“ der baulichen Anlage festzustellen ist (...).
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