Redaktionelle Leitsätze:
- Die Antragsbefugnis setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO bei Leistungsbegehren sowie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren voraus, dass der Antragssteller die Verletzung eigener Rechte geltend macht.
- Subjektive Rechte vermitteln nur Rechtsvorschriften, die nicht nur der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen.
- Zur Annahme des Schutzes von Individualinteressen ist nicht ausreichend, dass Anordnungen nach § 45 Abs. 1 StVO andere Verkehrsteilnehmer mittelbar begünstigt, da der Kreis der Verkehrsteilnehmer nicht bestimmt genug ist, sondern vielmehr unübersehbar.
- Ausnahmsweise kann § 45 Abs. 1 StVO dem Schutz von Individualinteressen dienen, wenn Betroffene vor Einwirkungen des Straßenverkehrs zu schützen sind, die nach allgemeiner Anschauung das zumutbare Maß übersteigen.
- Darunter fällt aber nicht die persönliche Nutzung von Straßen und Wegen, ausgenommen von deren Anlieger und Nutzern, die aus sonstigen Gründen wegen einer besonderen räumlichen Zuordnung auf deren Nutzung angewiesen sind.
- Damit wird jemand, der regelmäßig eine Straße nutzt nicht zwangsläufig unzumutbaren Einwirkungen des Straßenverkehrs ausgesetzt, sondern ausschließlich selbst Teil des Verkehrs und damit der Allgemeinheit.