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VG Schwerin, Beschluss vom 11.04.2020 – 15 B 487/20 SN

VG Schwerin, Beschluss vom 11.04.2020 – 15 B 487/20 SN

Anspruch auf Ausnahmegenehmigung bei verordnungsrechtlichem Versammlungsverbot.

Amtlicher Leitsatz:

Bei der Entscheidung der Versammlungsbehörde über eine Ausnahmegenehmigung für nach der SARS-CoV-2-BekämpfV M-V grundsätzlich verbotenen Versammlungen ist zwischen den wichtigen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern der für eine funktionierende Demokratie grundlegenden Versammlungsfreiheit und des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung abzuwägen. Soweit eine Zusammenkunft infektiologisch, d.h. unter geeigneten Auflagen und im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde, verantwortet werden kann, dürfte eine Reduktion des versammlungsbehördlichen Ermessens auf eine Ermöglichung der Versammlung anzunehmen sein. 

Beschluss frei zugänglich