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VG Lüneburg, Beschluss vom 09.04.2020 – 3 B 6/20

VG Lüneburg, Beschluss vom 09.04.2020 – 3 B 6/20

Bestreiten des Zugangs eines Abgabenbescheids.

Amtliche Leitsätze:

1. Rügt der Antragsteller die fehlende Bekanntgabe eines Leistungsbescheids, der vollstreckt werden soll, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht.

2. Bestreitet der Adressat eines Verwaltungsakts den Zugang desselben, muss er den Nichterhalt des Schriftstücks nicht besonders substantiieren, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Erhalt vorliegen. 

Beschluss frei zugänglich