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VG Hannover, Beschluss vom 01.02.2021 – 15 B 343/21

VG Hannover, Beschluss vom 01.02.2021 – 15 B 343/21

Fitnesstudio, das nur an Einzelpersonen und deren Haushalte vermietet wird, ist Anlage für Individualsport.

Aus der Pressemitteilung:

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio. Sie hat ein Konzept erarbeitet, welches die stundenweise Untervermietung ihres Fitnessstudios an Einzelpersonen oder deren Haushalt vorsieht (...).

Nach Auffassung der 15. Kammer verstoße ein Verbot des Fitnessstudiobetriebes in der dargelegten Weise gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Verordnungsgeber komme zwar im Rahmen des Infektionsschutzes grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Sein Handeln bedürfe jedoch einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung bestehe für eine Untersagung des Betriebes eines Fitnessstudios in Form der Untervermietung an Einzelpersonen im Vergleich zu der weiterhin erlaubten Öffnung von Einrichtungen des Individualsportes aber nicht.

Pressemitteilung vom 02.02.2021