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VG Berlin, Beschluss vom 20.04.2020 – VG 3 L 155.20

VG Berlin, Beschluss vom 20.04.2020 – VG 3 L 155.20

Prekäre häusliche Situation begründet keinen Anspruch auf Verschieben der Abi-Prüfung.

Die Antragsstellerin wohnt mit ihren Eltern und ihrem Bruder in einer Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung und verfügt über keinen eigenen PC. Auf ihre Ende April stattfindende Abiturprüfung wollte sie sich daher in einer Bibliothek vorbereiten. Aufgrund der im Zuge der COVID-19-Pademie getroffenen Eindämmungsmaßnahmen sei diese Möglichkeit nun entfallen. In den beengten häuslichen Verhältnissen der eigenen Wohnung sei – zumal bei ständiger Anwesenheit aller Familienmitglieder – ihre Konzentrationsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Dadurch sah sich die Schülerin in ihrer Chancengleichheit verletzt und begehrte eine Verschiebung der Abiturprüfungen.

Dem erteilte das VG Berlin eine Absage: Vielen Kandidatinnen und Kandidaten sei unter den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine Abiturprüfung nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Dadurch stelle die Situation der Antragsstellerin keinen Ausnahmefall dar. Daher gebiete die Chancengleichheit kein Verschieben der Prüfungen. Vielmehr sei es unmöglich, unter Geltung der Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus identische Bedingungen für alle Kandidatinnen und Kandidaten zu schaffen.

Darüber hinaus sei die Durchführung der Abiturprüfungen dadurch gerechtfertigt, dass sie gerade der Chancengleichheit des diesjährigen Abiturjahrgangs gegenüber anderen Jahrgängen diene.

Pressemitteilung Nr. 22/2020