Die Regelung in einer Verordnung zur Pandemiebekämpfung, nach der Mandanten den Rechtsanwalt nur für "dringed erforderliche" Termine aufsuchen dürfen, stellt keinen unverhältnismäßigen Grunderechtseingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts dar.
(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes)