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VerfGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2020 – Vf. 70-IVa-20

VerfGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2020 – Vf. 70-IVa-20

Keine Beeinträchtigung des freien Mandats durch Maskenpflicht.

Aus dem Beschluss:

Art. 13 Abs. 2 BV bestimmt, dass die Abgeordneten Vertreter des Volkes sind, nicht nur einer Partei; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Hieraus ergibt sich ein subjektives Recht der Abgeordneten, ihr Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben (sog. freies Mandat).

(...) Inwieweit durch die von den Antragstellern beanstandete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in die Ausübung dieser Rechte eingegriffen werdensoll, erschließt sich nicht. Eine Beeinträchtigung des Kernbereichsder Mandatsausübung ist nicht ersichtlich, zumal Nr. 3 der Anordnungen eine Reihe von Ausnahmen von der Maskenpflicht vorsieht, wie unter anderem auch für das Tragen in Sitzungssälen und Besprechungsräumen am Platzsowie bei Presseinterviews, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Beschluss frei zugänglich