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OVG Münster, Beschluss vom 27.03.2020 – 10 A 1973/19

OVG Münster, Beschluss vom 27.03.2020 – 10 A 1973/19

Möglichkeit von Einblicken in Nachbargrundstück und Schattenwurf begründen keinen Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot.

Aus dem Beschluss (Nummerierung nur hier):

1. Das Vorhaben ist auch nicht etwa deshalb den Klägern gegenüber rücksichtslos, weil ihr Grundstück durch dessen Realisierung unzumutbaren Einblicken ausgesetzt würde. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es entspricht in bebauten Gebieten vielmehr dem Regelfall, dass aus den Fenstern eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.

2. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots können die Kläger ebenso wenig mit Erfolg aus dem von dem Vorhaben verursachten Schattenwurf herleiten. Dass ein Gebäude einen Schatten auf das Nachbargrundstück wirft, ist – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend klargestellt hat – regelmäßig zumutbar, denn auch dies entspricht in bebauten Gebieten dem Regelfall. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal besonnt oder belichtet werden.

3. Dass künftige Bewohner des Vorhabens auch im Bereich ihres Grundstücks verbotswidrig im öffentlichen Straßenraum parken könnten, reicht für die Annahme, die angefochtene Baugenehmigung sei zu ihren Lasten rechtswidrig, nicht aus.

Beschluss frei zugänglich