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OVG Münster, Beschluss vom 03.08.2021 – 19 B 1095/21

OVG Münster, Beschluss vom 03.08.2021 – 19 B 1095/21

Katholische Schule darf katholische Kinder bevorzugen.

Aus dem Beschluss:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 und Abs. 5 GG, dass das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht. In dem Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen liegt eine Bevorzugung im Sinn dieser Verfassungsnorm, die unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt ist.

Beschluss frei zugänglich