Amtlicher Leitsatz:
Die Gefahrenabwehrbehörde kann den Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Bombenblindgänger gefunden wurde, auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG zu Kosten heranziehen, die ihr für die Evakuierung der von der Bombenräumung betroffenen Bevölkerung entstanden sind. Die Durchführung der Evakuierung stellt eine zusätzlich zur Ausführung der Bombenbeseitigung erforderliche Amtshandlung dar, für die Auslagen nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) zu erstatten sind. Der Grundstückseigentümer hat kostenrechtlich zu den Evakuierungsmaßnahmen Anlass gegeben.