Amtlicher Leitsatz:
Ein atypischer Fall im Sinne der Sollvorschrift des § 9 Abs. 1 StAG, der ausnahmsweise zu einem Ablehnungsermessen der Einbürgerungsbehörde führt, liegt bei der Regeleinbürgerung von Ehegatten Deutscher nicht bereits bei einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Trennung der Eheleute), sondern erst bei einem Scheitern der Ehe vor, das sich nach familienrechtlichen Vorschriften (§§ 1565 ff. BGB) bestimmt (hier verneint).