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OVG Lüneburg, Urteil vom 14.01.2020 – 11 LB 464/18

OVG Lüneburg, Urteil vom 14.01.2020 – 11 LB 464/18

Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen.

Amtliche Leitsätze:

1. Bei polizeilichen Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen, steht dem Betroffenen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. Feststellungsklage erforderliche qualifizierte (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse zur Seite.

2. Im Vorfeld einer Versammlung kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, die an einer zur Verhütung versammlungsspezifischer Straftaten eingerichteten mobilen Kontrollstelle angetroffen wird.

3. Die Untersagung der Teilnahme an einer Versammlung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 NVersG kommt erst dann in Betracht, wenn weniger belastende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen (hier: Einzelfall, in dem eine Teilnahmeuntersagung nach Sicherstellung des mitgeführten Pfeffersprays nicht erforderlich war).

Urteil frei zugänglich