Amtlicher Leitsatz:
Wird eine bauliche Anlage über lange Zeit nicht genutzt, kann das abhängig von den Umständen des Einzelfalls zum Erlöschen der Baugenehmigung führen, wenn sich der (tatsächliche) Verzicht auf die weitere Nutzung der baulichen Anlage zugleich als (rechtlicher) Verzicht auf die Baugenehmigung darstellt (...).