Amtlicher Leitsatz
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein erstinstanzliches Gericht in seinem Urteil von einer Entscheidung des EuGH abgewichen ist.
EuGH kein divergenzfähiges Gericht.
Amtlicher Leitsatz
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein erstinstanzliches Gericht in seinem Urteil von einer Entscheidung des EuGH abgewichen ist.