Amtlicher Leitsatz:
Wenn sich Mitglieder einer politischen Partei i.S.d. Art. 21 Abs. 1 GG einer sog. „Fridays for Future“-Demonstration anschließen, bleiben sie auch dann Teilnehmer dieser Versammlung, wenn sie dabei Plakate, Fahnen, Flugblätter oder sonstige Versammlungsmittel mitführen, auf denen der Name oder Symbole der betroffenen Partei erkennbar sind. Für die Inanspruchnahme der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Teilnehmer einer Versammlung die Ziele der Versammlung oder die dort vertretenen Meinungen billigen, oder ihnen kritisch bzw. ablehnend gegenüberstehen. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Teilnehmer einer Versammlung bereit sind, die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und ihre Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen.