Amtlicher Leitsatz:
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 79 Abs. 1 NBauO setzt eine spürbare Beeinträchtigung des Nachbarn voraus. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, bestimmt sich auch danach, in welchem Umfang die geklagte Beeinträchtigung auch bei einem rechtmäßigen fiktiven Alternativverhalten bestehen würde. Dabei ist eine fiktive bauliche Anlage unter Meidung eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere des konkret vorliegenden Verstoßes zu betrachten (...).