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OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2019 – 1 ME 117/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2019 – 1 ME 117/19

Festsetzung von Baulinien durch ein Bestandsgebäude hindurch.

Amtliche Leitsätze:

Die Festsetzung einer Baulinie, die ein Bestandsgebäude gedanklich zerschneidet, stellt keinen Fehler im Abwägungsergebnis dar, wenn der Gebäudeeigentümer dagegen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen erhoben hat. Gleiches gilt für die Reduktion des Grenzabstandes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB auf 0,125 H in Kerngebieten. Hat die planende Gemeinde an einer einzelnen Stelle im Plangebiet eine erhebliche Reduktion des gesetzlichen Grenzabstands in der Erwartung festgesetzt, diese werde auch ausgeschöpft werden, so ist für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer durch die Ausnutzung dieser Festsetzung bedingten Verschattung des Nachbargebäudes regelmäßig kein Raum.

Beschluss frei zugänglich