Amtlicher Leitsatz:
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn in einem festgesetzten Dorf- oder Mischgebiet auch in den straßenabgewandten Bereichen Stellplätze und entsprechende Zufahrten genehmigt werden, soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, die dort eine besondere Wohnruhe gewährleisten sollen (...).