Amtlicher Leitsatz:
Bei der Beurteilung, ob ein neuer Betrieb der Versorgung des Gebiets im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient, kommt es nicht darauf an, ob die gebietsbezogene Nachfrage bereits durch im Gebiet bestehende Betriebe befriedigt wird.