Amtlicher Leitsatz:
Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG darf die Anordnung zur Duldung einer Maßnahme nach § 93 Satz 1 WHG ergehen, wenn das Vorhaben "anders nicht (wenigstens) ebenso zweckmäßig" durchgeführt werden kann. Eine Gestattungsanordnung nach § 94 WHG erfordert hingegen, dass die beabsichtigte Maßnahme "anders (gar) nicht zweckmäßig" ausführt werden kann.