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OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.03.2020 – 13 LA 40/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.03.2020 – 13 LA 40/19

Verhältnis der Anordnung einer Duldungsverpflichtung zur Anordnung einer Gestattungsverpflichtung.

Amtlicher Leitsatz:

Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG darf die Anordnung zur Duldung einer Maßnahme nach § 93 Satz 1 WHG ergehen, wenn das Vorhaben "anders nicht (wenigstens) ebenso zweckmäßig" durchgeführt werden kann. Eine Gestattungsanordnung nach § 94 WHG erfordert hingegen, dass die beabsichtigte Maßnahme "anders (gar) nicht zweckmäßig" ausführt werden kann. 

Beschluss frei zugänglich