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OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2019 – 12 ME 87/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2019 – 12 ME 87/19

Verbandsantrag gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Hähnchenmaststall mit 39.900 Tierplätzen.

Amtliche Leitsätze:

1. Zur Bioaerosolbelastung der Nachbarschaft, wenn die Zusatzbelastung für PM 10 (deutlich) unter dem in dem Entwurf der TA Luft vorgesehenen Wert von 1,2 µm liegt und zudem eine für die Reduzierung des Staubes zertifizierte Abluftreinigungsanlage eingesetzt wird.

2. Zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eines Umweltverbandes gegen eine im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren (§ 19 BImSchG) ergangene Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG, wenn offen ist, ob die Wahl des - ein Beteiligungsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a UmwRG ausschließenden - Verfahrens rechtmäßig war, weil sich mangels hinreichender Dokumentation nicht klären lässt, ob die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung rechtmäßiger Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c der 4. BImSchV).

3. Zum Verhältnis von § 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5 UmwRG 4. Um die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierte landwirtschaftliche Tierhaltung von der nach der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegierten "gewerblichen" Tierhaltung abzugrenzen, ist im Rahmen der erforderlichen Dauerhaftigkeit des Betriebs (auch) zu prüfen, ob der Zugriff auf die gemäß § 201 BauGB notwendige landwirtschaftlich nutzbare (Acker-)Fläche auf Dauer gesichert ist. Dies kann grundsätzlich bei langfristigen Pachtverträgen der Fall sein. Eine Pachtlaufzeit von etwa 10 Jahren dürfte dafür nach summarischer Prüfung nicht ausreichen. 

Beschluss frei zugänglich