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OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.11.2019 – 7 ME 49/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.11.2019 – 7 ME 49/19

Einziehung: Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes.

Amtlicher Leitsatz:

Aus der Ersatz- und Entschädigungsregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 NStrG ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Anliegern grds. ein subjektives Recht auf eine Verbindung des betroffenen Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz zusteht. Die daraus resultierende subjektiv geschütze Rechtsposition ist im Hinblick auf eine straßenrechtliche Einziehungsverfügung auf den Kernbereich des Anliegergebrauchs beschränkt. Dieser beinhaltet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Grundstücksverbindung mit der Straße, noch vermittelt er einen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder der Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs. 

Beschluss frei zugänglich