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OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.09.2020 – 1 ME 58/20

OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.09.2020 – 1 ME 58/20

Keine Kombination der Grenzabstandsprivilegierungen des § 5 Abs. 3 NBauO.

Amtliche Leitsätze:

Die für die Drittelbildung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO zu berücksichtigende Außenwandbreite ist auf der Höhe zu messen, auf der auch das vortretende Gebäudeteil gemessen wird.

Das Abstandsprivileg für Dachüberstände und Gesimse in § 5 Abs. 3 Nr. 1 NBauO bezieht sich auf den regulären Grenzabstand nach § 5 Abs. 1 und 2 NBauO, nicht auf den nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 NBauO reduzierten Grenzabstand.

Beschluss frei zugänglich