Amtliche Leitsätze:
1. Um eine versammlungsrechtliche Beschränkung auf einen zu erwartenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung stützen zu können, ist die einzelfallbezogene Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen. Zu einem Einzelfall, in dem eine derart erhebliche Beeinträchtigung nicht festgestellt werden kann.
2. Das Verwenden der in dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 1.Oktober 2020 "Hinweise zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen" aufgeführten Reichs(kriegs)flaggen während einer Versammlung begründet für sich gesehen weder einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, noch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung.