Amtliche Leitsätze:
1. Legalisierungsbemühungen durch Aufstellung eines Bebauungsplans stellen die Verhältnismäßigkeit einer auf die materielle Baurechtswidrigkeit gestützten bauaufsichtlichen Verfügung frühestens im Zeitpunkt der formellen und materiellen Planreife (§ 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB) in Frage.
2. Ein offener Lagerplatz für Dachdeckereibedarf für einen Betrieb mit 12 Mitarbeitern ist idR nicht wohngebietsverträglich.