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OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2020 – 13 ME 53/20

OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2020 – 13 ME 53/20

Rückbau- und Wiederverfüllungsverpflichtung von Entwässerungsgräben.

Amtlicher Leitsatz:

Beseitigung eines (auch) formell illegalen Zustands Anders als im Baurecht rechtfertigt im Wasserrecht grundsätzlich schon die formelle Illegalität - unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit - ein repressives Einschreiten der zuständigen Behörde. 

Beschluss frei zugänglich