Amtlicher Leitsatz:
Die Anfechtung einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung und das Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Nachbarn sind Ansprüche von selbständigem Wert, so dass ihre Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind.